Für Berufsgeheimnisträger Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Rechtsanwälte · Ärzte · Psychotherapeuten

§203 StGB.
Strafrecht, nicht Compliance.

Cyberresilienz für Berufsgeheimnisträger. Die DSGVO regelt das Datenrisiko. §203 StGB regelt Ihre persönliche Strafbarkeit — und macht aus jedem Dienstleister mit Dateneinblick einen Mitwirkenden, der ausdrücklich zu verpflichten ist.

Strafbarkeit persönlich · §203 StGB
Mitwirkende ausdrücklich zu verpflichten
Lösung Cyberresilienz als Service mit Verpflichtung
tl;dr Kurzzusammenfassung

§203 StGB ist Strafrecht, nicht DSGVO — und Cybersecurity-Tools schauen häufig in Daten, die unter §203 fallen.

Wer als Berufsgeheimnisträger einen Dienstleister einsetzt, braucht deshalb eine eigenständige strafbewehrte Verpflichtung der Mitwirkenden — über die AVV hinaus.

Bei NETILITY ist diese §203-Verpflichtung Vertragsstandard für jede Person, die Zugriff erlangen kann.

Worum es geht

Berufsgeheimnis ist nicht das Gleiche wie die DSGVO.

Die DSGVO gilt für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten verarbeitet. Sie ist Verwaltungsrecht — mit Bußgeldern, Meldepflichten, Aufsichtsbehörden.

Das Berufsgeheimnis gilt für Ihre Profession, und ist strafbewehrt.

Wer als Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Arzt oder Psychotherapeut ein anvertrautes Geheimnis unbefugt offenbart, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe — persönlich, nicht der Kanzlei. Hinzu kommen berufsrechtliche Verfahren der Kammer und der Verlust des Versicherungsschutzes, wenn keine angemessenen Schutzmaßnahmen nachweisbar sind.

Die drei Achsen

Drei Unterscheidungen, die zählen.

DSGVO und §203 wirken oberflächlich ähnlich. Im Detail sind sie unterschiedliche Welten.

Verwaltungsrecht vs. Strafrecht

Sanktion

DSGVO sanktioniert mit Bußgeld. §203 mit Freiheitsstrafe.

Bußgeld trifft die Bilanz. Freiheitsstrafe trifft die Person.

Unternehmen vs. Person

Adressat

DSGVO-Verstöße trifft die Organisation. §203-Verstöße den Berufsträger persönlich.

Kanzlei-Versicherung greift bei der einen, nicht bei der anderen.

Allgemein vs. besonders

Geltungsbereich

Jedes Unternehmen verarbeitet Daten. Aber Sie verwahren Geheimnisse im strafrechtlichen Sinn.

Was viele übersehen

Cybersecurity funktioniert nur, wenn sie in die Daten schaut.

Moderne Cybersecurity-Lösungen sind nicht passiv. Sie müssen analysieren, was passiert — sonst können sie nichts erkennen, nichts verhindern, nichts wiederherstellen.

Das ist die Voraussetzung dafür, dass Cybersecurity überhaupt funktioniert.

  • E-Mail-Sicherheit Prüft Mail-Inhalte und Anhänge auf Phishing-, Malware- und Spoofing-Indikatoren. Sie sieht, was in den Mails an Ihre Mandanten und von Ihren Mandanten steht. Je nach Art und Umsetzung auch bei verschlüsselten Emails.
  • Endpoint Detection & Response Beobachtet Dateioperationen auf Servern und Arbeitsplätzen. Wenn auf einem Arbeitsplatz eine verdächtige Datei geöffnet wird, schaut die EDR-Lösung in Dateipfade, Prozessverhalten und manchmal in Datei-Inhalte.
  • Backup-Systeme Speichern naturgemäß alle Inhalte mit, inklusive Mandanten-Akten — sonst wären sie keine Backups.
  • Externes SOC Wertet im Rahmen von Threat Hunting und Vorfall-Analysen Logs und Telemetrie aus, die Hinweise auf Mandanten-Bezug enthalten können. Bei Eingriff im Ernstfall hat das SOC-Team potenziell Zugriff auf betroffene Systeme — inklusive der dort gespeicherten Mandantendaten.
Die rechtliche Konsequenz

§203 Abs. 3 StGB: Mitwirkende müssen verpflichtet werden.

Der Gesetzgeber hat 2017 ausdrücklich geregelt, wie Berufsgeheimnisträger mit Dienstleistern arbeiten dürfen. Die zentrale Vorschrift steht in §203 Abs. 3 und 4 StGB.

In kurzer Form: Ein Berufsgeheimnisträger darf Personen zur Mitwirkung an seiner Tätigkeit heranziehen — darunter ausdrücklich auch IT-Dienstleister. Voraussetzung: Er verpflichtet sie schriftlich zur Verschwiegenheit, weist sie auf die strafrechtliche Bedeutung hin und beschränkt ihren Zugang auf das Notwendige.

Geschieht das nicht, machen sich zwei Seiten gleichzeitig strafbar:

Der Berufsträger nach §203 Abs. 1 — weil er das Geheimnis offenbart hat.

Der Mitwirkende nach §203 Abs. 4 — sobald er das Geheimnis selbst offenbart oder verwertet.

Die Herausforderung vieler Dienstleister, gerade in Zeiten globaler SaaS Angebote: jeder Mitarbeitende des Dienstleisters muss entsprechend persönlich verpflichtet sein.

Unsere Antwort

§203-konforme Verpflichtung standardmäßig.

Wir betreuen seit über zwei Jahrzehnten Mandate in hochvertraulichen Umgebungen — Banken unter Aufsichtsregime, Wirtschaftsprüfer-Gesellschaften, Steuerberatungssozietäten, Rechtsanwaltskanzleien, Krankenhäuser, öffentliche Auftraggeber.

Was dort gilt, ist bei uns kein Sonderfall, sondern dauerhafter Vertragsstandard.

Für unsere Leistungen bieten wir daher die notwendigen vertraglich zugesicherten Verpflichtungen an. Für die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und - wenn relevant - auch über die Lieferkette hinweg.

Vier Bausteine

Was Sie konkret von uns bekommen.

§203-Verpflichtung des gesamten Teams

Baustein 1

Jede Person bei NETILITY, die potenziell Zugriff auf Ihre Systeme erlangen kann — von der Endpoint-Administration bis ins SOC — ist nach §203 Abs. 4 StGB schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichtet, mit ausdrücklichem Hinweis auf die strafrechtliche Bedeutung.

Zugangsbeschränkung dokumentiert

Baustein 2

Wer hatte wann, in welcher Rolle, auf welche Daten potenziell Zugriff? Technisch protokolliert und für eine Prüfung abrufbar.

Need to know ist bei uns kein Versprechen, sondern ein nachweisbarer Zustand.

Verträge passend zur Berufsgruppe

Baustein 3

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte und Psychotherapeuten unterliegen formal demselben §203, aber unterschiedlichen Berufsordnungen und Kammer-Anforderungen.

Unsere Vertragstexte sind auf die jeweilige Berufsgruppe abgestimmt.

Vollständige Cyberresilienz, nicht nur Verträge

Baustein 4

Die Verpflichtung allein schützt nicht vor Angriffen — sie regelt nur den Status der Mitwirkenden. Den eigentlichen Schutz liefern wir gleich mit: Prävention, Detektion, Reaktion, Wiederherstellung.

Häufige Fragen

Bevor Sie zum Telefon greifen.

Reicht eine handelsübliche AVV nicht aus?

Nein. Die Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung (AVV) nach Art. 28 DSGVO regelt Datenschutz, also Verwaltungsrecht. §203 StGB ist Strafrecht und verlangt eine eigenständige schriftliche Verschwiegenheitsverpflichtung der mitwirkenden Personen — mit ausdrücklichem Hinweis auf die strafrechtliche Bedeutung.

Beides ist nötig. Wir liefern beides standardmäßig.

Verstößt die Beauftragung eines externen Dienstleisters nicht selbst gegen das Berufsgeheimnis?

Nicht, wenn die Beauftragung den Anforderungen des §203 Abs. 3 StGB entspricht — also schriftliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit, klar definierter Zugang, dokumentierte technische Maßnahmen. Genau das liefern wir.

Seit der Reform 2017 ist die Einbindung externer Dienstleister durch Berufsgeheimnisträger ausdrücklich zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Was passiert beim Ernstfall — hat Ihr SOC dann Zugriff auf Mandantendaten?

Im Verdachtsfall greift unser SOC zunächst nicht auf Inhalte zu, sondern auf Telemetrie und Logs. Wird ein Eingriff notwendig (z. B. Isolation eines kompromittierten Endgeräts), erfolgt das nach dokumentierten Eingriffsbefugnissen und mit protokollierter Begründung.

Jede Person, die in dieser Phase technisch Zugriff erlangen kann, ist nach §203 Abs. 4 StGB verpflichtet.

Wir haben bereits einen IT-Dienstleister. Macht das mit NETILITY dann Sinn?

Ein klassischer IT-Dienstleister betreut Infrastruktur — Server, Netzwerk, Anwendungen. Cyberresilienz ist eine eigene Disziplin: erkennen, eingreifen, wiederherstellen, nachweisen.

Wir arbeiten in der Regel parallel zu Ihrem IT-Dienstleister, nicht statt seiner.

Wir sind eine kleine Sozietät mit vier Berufsträgern. Lohnt sich das?

Die strafrechtlichen Anforderungen sind identisch zu denen einer 80-Personen-Sozietät. §203 unterscheidet nicht nach Kanzleigröße.

Was sich unterscheidet, ist der Aufwand der Umsetzung — den senken wir auf etwas, das auch eine kleine Sozietät tragen kann.

Was kostet das?

Die Monatspauschale skaliert mit der Anzahl der Mitarbeitenden. Eine konkrete Zahl bekommen Sie im Erstgespräch.

Nächster Schritt

Termin. Persönlich. 30 Minuten.

Video oder Telefon. Wir hören zu. Danach wissen Sie, wo Sie stehen — strafrechtlich, technisch, organisatorisch.

Oder direkt anrufen +49 711 460 570-0
Mo–Fr · 08:00 – 18:00
Support & Incident · 24 / 7 / 365

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